CPR
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Verweise
in Regel 230 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Entspricht die Berufungsschrift den in Regel 229.1 genannten Anforderungen, hat die Kanzlei
(a) das Datum des Eingangs der Berufungsschrift einzutragen und dem Berufungsverfahren ein Aktenzeichen zuzuteilen,
(b) das Berufungsverfahren in das Register aufzunehmen,
(c) dem Berufungskläger das Aktenzeichen und das Eingangsdatum mitzuteilen und
(d) die Berufungsschrift allen Parteien des Verfahrens erster Instanz zuzustellen.
  1. Die Klage wird gemäß Regel 345.3 und .8 einem Spruchkörper zugewiesen.
  2. Nachdem er den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat, entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich, ob eine Beschleunigungsanordnung gemäß Regel 225(e) erlassen wird.
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