CPR
Verweise
in Regel 229 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die Kanzlei prüft nach Einreichung der Berufungsschrift so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 224.1, 225, 227 und 228 erfüllt sind.
  2. Hat der Berufungskläger die in den Regeln 225, 227 oder 228 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Berufungskläger auf,
(a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben, und
(b) gegebenenfalls die Gebühr für die Berufung innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten.
  1. Die Kanzlei unterrichtet den Berufungskläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 357 ergehen kann, wenn er innerhalb der gesetzten Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.
  2. Hat der Berufungskläger die Anforderungen der Regeln 225, 227 und 228 nicht erfüllt und behebt er die Mängel nicht oder entrichtet er die Gebühr nicht, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Berufungsgerichts, der die Berufung durch Versäumnisentscheidung als unzulässig zurückweist. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren.
  3. Wenn der Berufungskläger die Anforderungen der Regel 224.1 nicht erfüllt, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Berufungsgerichts, der die Berufung als unzulässig zurückweist. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu Regel 229 CPR
Keine Notizen vorhanden.