CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Die Kanzlei prüft nach Einreichung der Berufungsschrift so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 224.1, 225, 227 und 228 erfüllt sind.
- Hat der Berufungskläger die in den Regeln 225, 227 oder 228 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Berufungskläger auf,
(a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben, und
(b) gegebenenfalls die Gebühr für die Berufung innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten.
- Die Kanzlei unterrichtet den Berufungskläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 357 ergehen kann, wenn er innerhalb der gesetzten Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.
- Hat der Berufungskläger die Anforderungen der Regeln 225, 227 und 228 nicht erfüllt und behebt er die Mängel nicht oder entrichtet er die Gebühr nicht, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Berufungsgerichts, der die Berufung durch Versäumnisentscheidung als unzulässig zurückweist. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren.
- Wenn der Berufungskläger die Anforderungen der Regel 224.1 nicht erfüllt, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Berufungsgerichts, der die Berufung als unzulässig zurückweist. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren.
Source: Unified Patent Court
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