CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind zu verfassen:
(a) unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz oder
(b) sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde. Sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, hat der Berufungskläger einen Nachweis der Zustimmung des Berufungsbeklagten zusammen mit der Berufungsschrift einzureichen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 50
Quelle: Unified Patent Court
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu Regel 227 CPR
Keine Notizen vorhanden.