CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind zu verfassen:
(a) unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz oder
(b) sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde. Sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, hat der Berufungskläger einen Nachweis der Zustimmung des Berufungsbeklagten zusammen mit der Berufungsschrift einzureichen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 50
Source: Unified Patent Court
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for Regel 227 CPR
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