CPR
Verweise
in Regel 195 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Beschließt das Gericht, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, ist der Termin für die mündliche Verhandlung so bald wie möglich nach dem Eingang des Antrags auf Beweissicherung zu bestimmen.
  2. Die Regeln 111 bis 116 gelten entsprechend. Bleibt der Antragsteller der mündlichen Verhandlung ohne vernünftigen Grund fern, lehnt das Gericht den Antrag auf Beweissicherung ab.
  3. Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Beweissicherung ergeht so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form. Hält das Gericht dies für angemessen, kann die Entscheidung den Parteien am Ende der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden; danach ist sie jedoch so bald wie möglich schriftlich abzufassen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60
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