CPR
Verweise
in Regel 196 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das Gericht kann insbesondere Folgendes anordnen:
(a) die Beweissicherung durch ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern,
(b) die dingliche Beschlagnahme der angeblich verletzenden Erzeugnisse,
(c) die dingliche Beschlagnahme der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen,
(d) die Sicherung und Offenlegung digitaler Medien und Daten und die Offenlegung aller für den Zugang zu diesen erforderlichen Passwörter.
Zum Schutz vertraulicher Informationen kann das Gericht anordnen, dass diese Offenlegung nur gegenüber bestimmten namentlich benannten Personen erfolgt und einer angemessenen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
  1. Sofern vom Gericht nicht anders angeordnet, muss eine Anordnung der Beweissicherung den Hinweis enthalten, dass das Ergebnis der Maßnahmen zur Beweissicherung nur im entsprechenden Verfahren in der Sache verwendet werden darf.
  2. Die Anordnung der Beweissicherung ist sofort vollstreckbar, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. Das Gericht kann die Vollstreckung der Anordnung an bestimmte Bedingungen knüpfen; insbesondere kann es festlegen,
(a) wer den Antragsteller vertreten darf, wenn die Maßnahmen der Beweissicherung durchgeführt werden, und unter welchen Voraussetzungen die Vertretung erfolgt;
(b) ob vom Antragsteller eine Sicherheit zu leisten ist.
Falls erforderlich kann das Gericht Zwangsmittel gegen den Antragsteller festsetzen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden.
  1. In der Anordnung der Beweissicherung muss eine Person benannt sein, welche die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ausführt und dem Gericht innerhalb einer festzusetzenden Frist einen schriftlichen Bericht über die Beweissicherungsmaßnahmen vorlegt, und zwar gemäß dem nationalen Recht des Ortes, an dem die Maßnahmen vollzogen werden.
  2. Die Person nach Absatz 4 muss eine Fachperson oder ein Sachverständiger sein und Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Soweit dies sachgerecht und nach dem geltenden nationalen Recht zulässig ist, kann diese Person ein Gerichtsvollzieher sein oder von einem Gerichtsvollzieher unterstützt werden. Auf keinen Fall darf ein Unternehmensangehöriger des Antragstellers bei dem Vollzug der Maßnahmen anwesend sein.
  3. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen dem Antragsgegner entstandenen oder wahrscheinlich entstehenden Kosten, welche der Antragsteller möglicherweise tragen muss, sowie für die möglicherweise von dem Antragsteller zu leistende Entschädigung des dem Antragsgegner entstandenen oder wahrscheinlich entstehenden Schadens angemessene Sicherheit zu leisten hat. Sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, trifft das Gericht eine solche Anordnung, wenn die Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet wurde. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll.
  4. Die Anordnung der Beweissicherung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60 Absätze 1 - 4
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