CPR
Verweise
in Regel 194 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das Gericht kann nach eigenem Ermessen – auch wenn der Antrag gemäß Regel 192.3 gestellt wird –
(a) den Antragsgegner über den Antrag unterrichten und ihn auffordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist gegen den Antrag auf Beweissicherung einen Einspruch einzulegen, der Folgendes enthalten muss:
(i) die Gründe, warum der Antrag zurückzuweisen ist;
(ii) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, insbesondere jegliches Bestreiten vom Antragsteller vorgebrachter Tatsachen und jegliche Angriffe gegen vom Antragsteller vorgebrachte Beweismittel;
(iii) ist noch kein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden, die Gründe für eine Abweisung der Klage, die vor dem Gericht anhängig gemacht werden wird, sowie die Angabe der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel;
(b) die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden;
(c) den Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners laden;
(d) über den Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners entscheiden.
  1. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht zu berücksichtigen
(a) wie dringlich die Klage ist;
(b) ob die Gründe für die Nichtanhörung des Antragsgegners [Regeln 192.3 und 197] überzeugend erscheinen;
(c) wie wahrscheinlich es ist, dass Beweismittel vernichtet werden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein könnten [Regel 197].
  1. Der Vorsitzende Richter kann darüber entscheiden, ob er, der Berichterstatter, ein anderer Einzelrichter oder der ständige Richter über den Antrag entscheiden soll.
  2. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der gemäß Regel 345.5 bestellte ständige Richter über den Antrag auf Beweissicherung sowie das weitere Verfahren hinsichtlich des Antrags sofort entscheiden.
  3. Beschließt das Gericht, den Antragsgegner über den Antrag zu unterrichten, gibt das Gericht dem Antragsteller zunächst die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen. Im Falle einer solchen Rücknahme kann der Antragsteller beantragen, dass das Gericht anordnet, dass der Antrag und dessen Inhalt vertraulich bleiben.
  4. Ist das Patent, das dem Antrag zugrunde liegt, auch Gegenstand einer Schutzschrift gemäß Regel 207, kann der Antragsteller den Antrag gemäß Absatz 5 zurücknehmen.
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