CPR
Verweise
in Regel 193 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Ist noch kein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden, ist der Antrag auf Beweissicherung nach Regel 16 (Formalprüfung durch die Kanzlei), Regel 17.1(a) bis (c) und .2 (Eingangsdatum, Eintragung in das Register, Aktenzeichen, Zuweisung an einen Spruchkörper) und Regel 18 (Benennung nur des Berichterstatters durch den Vorsitzenden Richter) zu behandeln.
  2. Ist bereits ein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden, prüft die Kanzlei einen Antrag auf Beweissicherung gemäß Regel 16 sofort und leitet ihn an den Spruchkörper oder den Einzelrichter weiter, dem das Verfahren zugewiesen wurde [Regeln 17.2, 194.3 und .4].
  3. Der Richter, der über den Antrag auf Beweissicherung entscheidet, verfügt über alle erforderlichen Befugnisse des Gerichts.
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