CPR
Verweise
in Regel 178 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Nach Feststellung der Identität des Zeugen und vor Beginn seiner Vernehmung fordert der Vorsitzende Richter den Zeugen auf, folgende Erklärung abzugeben:
„Ich erkläre und bekräftige feierlich, aufrichtig und wahrheitsgemäß, dass die Aussage, die ich machen werde, die Wahrheit ist, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit.“
  1. Der Zeuge sagt gegenüber dem Gericht aus.
  2. Die Vernehmung eines Zeugen, der eine schriftliche Zeugenaussage unterzeichnet hat, beginnt mit der Bestätigung der darin getätigten Aussagen. Der Zeuge kann nähere Angaben zu den in seiner schriftlichen Zeugenaussage enthaltenen Aussagen machen.
  3. Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können dem Zeugen Fragen stellen.
  4. Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dürfen die Parteien dem Zeugen Fragen stellen. Der Vorsitzende Richter kann alle Fragen untersagen, die nicht auf die Erhebung zulässiger Beweismittel gerichtet sind.
  5. Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.
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