CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Das Gericht kann anordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird:
(a) von Amts wegen,
(b) wenn eine schriftliche Zeugenaussage von der anderen Partei bestritten wird, oder
(c) aufgrund eines Antrags auf persönliche Vernehmung eines Zeugen [Regel 176].
- Die Anordnung des Gerichts, mit der ein Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
(a) Name, Adresse und Beschreibung des Zeugen,
(b) Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung,
(c) die Tatsachen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll,
(d) Informationen über die Erstattung der Auslagen des Zeugen,
(e) die Angabe, dass der Zeuge vom Gericht und den Parteien befragt werden wird, und
(f) die Verfahrenssprache und die Möglichkeit, falls erforderlich für eine Simultanverdolmetschung zwischen dieser Sprache und der Sprache des Zeugen zu sorgen [Regel 109].
- In der Anordnung, mit welcher der Zeuge geladen wird, informiert das Gericht den Zeugen auch über dessen Rechte und Pflichten als Zeuge gemäß den Regeln 178 und 179, einschließlich der Sanktionen, die gegen nicht erschienene Zeugen verhängt werden können.
Quelle: Unified Patent Court
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