CPR
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in Regel 170 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
(a) schriftliche Beweismittel, ob gedruckt, handgeschrieben oder gezeichnet, insbesondere Urkunden, schriftliche Zeugenaussagen, Pläne, Zeichnungen, Fotografien;
(b) Sachverständigengutachten und Berichte über Versuche, die für die Zwecke des Verfahrens durchgeführt wurden;
(c) physische Gegenstände, insbesondere Geräte, Erzeugnisse, Ausführungsformen, Ausstellungsstücke, Modelle;
(d) elektronische Dateien und Audio-/Videoaufnahmen.
  1. Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören insbesondere Folgende:
(a) Anhörung der Parteien;
(b) Einholung von Auskünften;
(c) Vorlage von Urkunden;
(d) Ladung, Vernehmung und Befragung von Zeugen;
(e) Bestellung von Sachverständigen, Einholung von Sachverständigengutachten, Vorladung, Anhörung und Befragung von Sachverständigen;
(f) die Anordnung der Inspektion in Bezug auf einen Ort oder einen physischen Gegenstand;
(g) Durchführung von Vergleichstests und Versuchen;
(h) eidliche Aussagen in schriftlicher Form (schriftliche Zeugenaussagen).
  1. Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören weiterhin [Artikel 59 und 60 des Übereinkommens]:
(a) Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch eine Partei oder eine dritte Partei;
(b) Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung.
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