CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Außer im Falle von Hinterlegungen gemäß Regel 180.2 kann das Gericht anordnen, dass eine oder beide Parteien angemessene Sicherheit leisten (entweder durch Hinterlegung oder durch Bankbürgschaft), um die dem Gericht in dem Verfahren entstandenen und/oder entstehenden Kosten zu decken, bis eine Kostenentscheidung gemäß Regel 150.1 ergangen ist. Regel 158.2 und .3 findet Anwendung.
Quelle: Unified Patent Court
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