CPR
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Verweise
in Regel 152 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.
  2. Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf. Die Tabelle kann von Zeit zu Zeit angepasst werden.
  3. Im Falle der Einreichung einer Klage, einer Widerklage, eines Antrags, eines Ersuchen oder einer Berufung, die nur einer Festgebühr unterliegt, kann die betreffende Partei in ihrem ersten Schriftsatz eine Berechnung des entsprechenden Wertes vornehmen, damit die anwendbare Obergrenze berechnet werden kann. Die andere Partei ist anzuhören. Regel 370.6 gilt entsprechend.
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