Verweise
in Regel 151 CPR
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Wünscht die obsiegende Partei (im Folgenden „der Antragsteller“) eine Kostenfestsetzung, muss sie innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen, der Folgendes enthalten muss:
(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d),
(b) das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen,
(c) die Angabe, ob gegen die Entscheidung in der Sache Berufung eingelegt wurde, soweit zum Zeitpunkt des Antrags bekannt,
(d) die Angabe der Kosten, deren Erstattung beantragt wird und zu denen die Gerichtsgebühren und die Kosten der Vertretung, die Kosten für Zeugen und Sachverständige und andere Ausgaben gehören können, und
(e) die vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits, die die Partei gemäß Regel 118.5 vorgelegt hat.
Quelle: Unified Patent Court
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