CPR
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Verweise
in Regel 134 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 126, 131.1 und .2(d) und (e) und 132 erfüllt sind.
  2. Erfüllt der Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht, fordert die Kanzlei den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
  3. Regel 16.4 und .5 gilt entsprechend.
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