CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 126, 131.1 und .2(d) und (e) und 132 erfüllt sind.
- Erfüllt der Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht, fordert die Kanzlei den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
- Regel 16.4 und .5 gilt entsprechend.
Quelle: Unified Patent Court
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