CPR
Verweise
in Regel 135 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Sind die Anforderungen der Regeln 131.1 und .2(d) und (e) erfüllt, hat die Kanzlei so bald wie möglich
(a) das Datum des Eingangs des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz einzutragen;
(b) den Antrag in das Register aufzunehmen;
(c) den Antragsteller über das Eingangsdatum zu unterrichten;
(d) den Spruchkörper, der die Entscheidung in der Sache über die Verletzung erlassen hat, darüber zu unterrichten, dass ein Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes gestellt wurde;
(e) der unterlegenen Partei den Antrag zuzustellen.
  1. Der Spruchkörper, der die Entscheidung in der Sache über die Verletzung getroffen hat, ist auch der Spruchkörper für die Festsetzung des Schadenersatzes, es sei denn, dies ist aus irgendeinem Grund nicht möglich oder nicht zweckmäßig; in diesem Fall beruft der Vorsitzende Richter der betreffenden Kammer einen neuen Spruchkörper. Die Regeln 17.2 und 18 gelten entsprechend.
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