Verweise
in § 182 BRAO
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,
- 1.
- wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;
- 2.
- wenn er sein Amt niederlegt.
(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.
Quelle: BMJ
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