BRAO
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Verweise
in § 181 BRAO

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Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.
Quelle: BMJ
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