BPersVG
Verweise
in § 95 BPersVG
BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz
(1) Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 92 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend.
Quelle: BMJ
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