BPersVG
Verweise
in § 94 BPersVG

BPersVG  
Bundespersonalvertretungsgesetz

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Beamtenrecht

Für den Gesamtpersonalrat gelten § 89 Absatz 1, 2 und 4, § 90 Satz 1 sowie § 91 entsprechend.
Quelle: BMJ
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