BNotO Bundesnotarordnung
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Bundesnotarordnung
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Recht der juristischen Berufe
Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 105 BNotO
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