BNotO
Verweise
in § 106 BNotO

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Bundesnotarordnung

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Recht der juristischen Berufe

Der Bundesgerichtshof entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei Notaren als Beisitzern.
Quelle: BMJ
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