BHO
Verweise
in § 84 BHO

BHO  
Bundeshaushaltsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Vergaberecht

Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.
Quelle: BMJ
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