BHO Bundeshaushaltsordnung
BHO
Bundeshaushaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Vergaberecht
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
- das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
- b)
- das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
- a)
- die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
- die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
- der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
- das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)
- das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
- die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.
Quelle: BMJ
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