BHO Bundeshaushaltsordnung
BHO
Bundeshaushaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Vergaberecht
Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.
- die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.
- die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.
- den Jahresabschluß bei Bundesbetrieben,
- 4.
- die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
- 5.
- die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Vergaberecht
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