Verweise
in § 8 BeurkG
BeurkG
Beurkundungsgesetz
(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
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