BeurkG Beurkundungsgesetz
BeurkG
Beurkundungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 8 BeurkG
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