BeurkG Beurkundungsgesetz
BeurkG
Beurkundungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Niederschrift muß enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
- 2.
- die Erklärungen der Beteiligten.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 9 BeurkG
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