Verweise
in § 16e BeurkG
BeurkG
Beurkundungsgesetz
(1) Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift nach § 16b mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. Dies soll in beiden Niederschriften vermerkt werden.
(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren.
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