BeurkG
Verweise
in § 16d BeurkG

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Beurkundungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.
Quelle: BMJ
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