BeurkG Beurkundungsgesetz
BeurkG
Beurkundungsgesetz
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Recht der juristischen Berufe
(1) Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift nach § 16b mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. Dies soll in beiden Niederschriften vermerkt werden.
(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren.
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 16e BeurkG
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