BBiG Berufsbildungsgesetz
BBiG
Berufsbildungsgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen. Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 75 BBiG
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