BBiG Berufsbildungsgesetz
BBiG
Berufsbildungsgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 74 BBiG
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