BBhV
Verweise
in § 13 BBhV

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Bundesbeihilfeverordnung

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Beamtenrecht

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.
Quelle: BMJ
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