BBhV Bundesbeihilfeverordnung
BBhV
Bundesbeihilfeverordnung
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Beamtenrecht
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.
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