BBhV Bundesbeihilfeverordnung
BBhV
Bundesbeihilfeverordnung
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Beamtenrecht
Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Die Kosten eines Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen.
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Schemata
zu Beamtenrecht
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