[Bay]ZustVBau
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Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen (§ 6 BauGB) und von Bebauungsplänen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne der Großen Kreisstädte.
(3)
Das Verlangen, daß bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden (§ 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB), obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Gemeinden den Landratsämtern.
(4)
Schließen sich Gemeinden, die demselben Landkreis angehören, zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BauGB zusammen (gemäß §§ 204, 205 BauGB oder im Sinn von § 205 Abs. 6 BauGB), so obliegen die in Abs. 1 und 3 genannten Befugnisse ebenfalls den Landratsämtern, sofern diese jeweils gemäß Abs. 1 bis 3 im Fall jeder der beteiligten Gemeinden zuständig wären.
(5)
1Die Landratsämter sind zuständige Behörden für die Erteilung der Abweichungen nach § 246 Abs. 14 BauGB2Satz 1 gilt nicht für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich Großer Kreisstädte und kreisfreier Gemeinden sowie für bauaufsichtliche Zustimmungen der Regierungen nach Art. 73 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
Quelle: BAY
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