[Bay]ZustVBau
Verweise
in § 2a [Bay]ZustVBau

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Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 37a Abs. 1 BauGB sind abweichend von § 37a Abs. 2 Satz 1 BauGB die unteren Bauaufsichtsbehörden, soweit nicht bereits nach Art. 73 BayBO die Regierung zuständig ist.
Quelle: BAY
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