[Bay]ZustVBau
Verweise
in § 1 [Bay]ZustVBau
[Bay]ZustVBau
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
(1)
Die Regierung ist zuständige Behörde für die Zustimmung zur Beschränkung der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB).
(2)
Die Regierung ist zuständige Behörde zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 203 Abs. 1 BauGB; soweit Gemeinden aus verschiedenen Regierungsbezirken betroffen sind, ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zuständige Behörde.
Quelle: BAY
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