BayUVollzG
Verweise
in Art. 12a BayUVollzG
BayUVollzG
Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Untersuchungsgefangenen, die ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird bis einschließlich des dritten Monats des Vollzugs eine Überbrückungsleistung in Höhe von monatlich dem 1,65-fachen Tagessatz der Eckvergütung zur Verwendung für den Einkauf oder anderweitig gewährt, falls sie bedürftig sind.
Quelle: BAY
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