BayUVollzG
Verweise
in Art. 12 BayUVollzG

BayUVollzG  
Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit oder zu einer sonstigen Beschäftigung verpflichtet.
(2)
1Ihnen soll auf Verlangen nach Möglichkeit eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. 2Untersuchungsgefangenen, die zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig sind, kann eine sonstige geeignete Beschäftigung angeboten werden. 3Die Untersuchungsgefangenen können sich auf ihre Kosten innerhalb der Anstalt selbst beschäftigen, soweit die Selbstbeschäftigung nicht die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt beeinträchtigt. 4Mit ihrer Zustimmung können Untersuchungsgefangene zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt herangezogen werden.
(3)
1Üben die Untersuchungsgefangenen eine ihnen angebotene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhalten sie ein nach Art. 46 Abs. 2 und 3 und Art. 48 BayStVollzG zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. 2Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 15 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung).
(4)
1Geeigneten Untersuchungsgefangenen kann Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. 2 Art. 41 BayStVollzG gilt entsprechend.
(5)
Art. 39 Abs. 5 und Art. 44 BayStVollzG gelten entsprechend.
Quelle: BAY
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