BaySvVollzG Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt getrennt vom Vollzug anderer Freiheitsentziehungen.
(2)
1Der Vollzug der Sicherungsverwahrung kann in einer für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen bestimmten Anstalt oder Abteilung unter den in Art. 12 Abs. 2 oder Art. 50 in Verbindung mit Art. 67 BayStVollzG geregelten Voraussetzungen erfolgen. 2In den Fällen des Art. 12 Abs. 2 müssen sich die Unterbringungsbedingungen im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen für Gefangene unterscheiden. 3Im Übrigen bleiben die Rechte der Sicherungsverwahrten nach diesem Gesetz unberührt.
(3)
1Weibliche und männliche Sicherungsverwahrte sind getrennt voneinander unterzubringen. 2 Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.
(4)
Neben den Angeboten in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung ist eine Nutzung der übrigen Angebote der Anstalt, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, der Freizeit, des Sports und der Religionsausübung auch gemeinsam mit Gefangenen zulässig.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 85 BaySvVollzG
Keine Notizen vorhanden.