BaySvVollzG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 86 BaySvVollzG

BaySvVollzG  

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

(1)
1Die Anstaltsleitung trifft die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen. 2Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug der Sicherungsverwahrung, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.
(2)
Die Befugnis, die Durchsuchung nach Art. 70 Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Art. 74 und die Disziplinarmaßnahmen nach Art. 78 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 86 BaySvVollzG
Keine Notizen vorhanden.