BaySvVollzG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 84 BaySvVollzG

BaySvVollzG  

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

(1)
Die Ausgestaltung einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.
(2)
Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport und Seelsorge vorzusehen.
(3)
Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
(4)
Die höchstzulässige Belegung einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung wird durch das Staatsministerium der Justiz festgesetzt.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 84 BaySvVollzG
Keine Notizen vorhanden.