BaySvVollzG
Verweise
in Art. 45 BaySvVollzG

BaySvVollzG  
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
1Sicherungsverwahrten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. 2Eine Leistung nach Art. 19 Abs. 3 bleibt bei der Feststellung der Bedürftigkeit in dem Monat unberücksichtigt, für den die Leistung bestimmt ist.
(2)
1Das monatliche Taschengeld entspricht dem 1,85-fachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 39 Abs. 3 Satz 1). 2Taschengeld wird im Monat bis zum 3,7-fachen Tagessatz der Eckvergütung gewährt, wenn Sicherungsverwahrte eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausüben oder an Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 teilnehmen. 3Die Höhe des Taschengelds nach Satz 2 orientiert sich an der Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behandlung.
(3)
Das Taschengeld darf für den Einkauf (Art. 20) oder anderweitig verwendet werden.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 45 BaySvVollzG
Keine Notizen vorhanden.