BaySvVollzG Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
1Sicherungsverwahrten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. 2Eine Leistung nach Art. 19 Abs. 3 bleibt bei der Feststellung der Bedürftigkeit in dem Monat unberücksichtigt, für den die Leistung bestimmt ist.
(2)
1Das monatliche Taschengeld entspricht dem 1,85-fachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 39 Abs. 3 Satz 1). 2Taschengeld wird im Monat bis zum 3,7-fachen Tagessatz der Eckvergütung gewährt, wenn Sicherungsverwahrte eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausüben oder an Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 teilnehmen. 3Die Höhe des Taschengelds nach Satz 2 orientiert sich an der Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behandlung.
(3)
Das Taschengeld darf für den Einkauf (Art. 20) oder anderweitig verwendet werden.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Strafprozessrecht
notes
for Art. 45 BaySvVollzG
No notes available.