BaySvVollzG Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
1Für die Sicherungsverwahrten kann für die Kosten einer Krankenbehandlung Geld einbezahlt werden. 2Dieses ist als Sondergeld gutzuschreiben. 3Kann das Geld nicht oder nicht in vollem Umfang für den konkret zu bezeichnenden Zweck eingesetzt werden, ist es zum Eigengeld gutzuschreiben.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Strafprozessrecht
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zu Art. 44 BaySvVollzG
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