BayStVollzG
Verweise
in Art. 74 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Die Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsangebote der Anstalt dienen dazu, die für die Tat ursächlichen Defizite des oder der Gefangenen abzubauen, zur Lösung persönlicher Schwierigkeiten beizutragen und die Entlassung vorzubereiten.
Quelle: BAY
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