BayStVollzG
Verweise
in Art. 75 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Die soziale Hilfe soll darauf gerichtet sein, die Gefangenen in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
Quelle: BAY
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