BayStVollzG
Verweise
in Art. 73 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Die Gefangenen können in angemessenem Umfang an den Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen, beteiligt werden.
Quelle: BAY
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