BayStVollzG
Verweise
in Art. 73 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Gefangenen können in angemessenem Umfang an den Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen, beteiligt werden.
Quelle: BAY
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