BayStVollzG
Verweise
in Art. 48 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (Art. 46 Abs. 2) und der Ausbildungsbeihilfe (Art. 47 Abs. 1) wird nach den folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
  • 1.
    Vergütungsstufe I: Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung;
  • 2.
    Vergütungsstufe II:
    • a)
      Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
    • b)
      Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1 für die Teilnahme an einem Unterricht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 oder an Maßnahmen der Berufsfindung, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist, und
    • c)
      Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen nach Art. 149 Abs. 2, wenn nicht Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 bezahlt wird;
  • 3.
    Vergütungsstufe III: Arbeiten der Stufe II, die eine Einarbeitungszeit erfordern;
  • 4.
    Vergütungsstufe IV:
    • a)
      Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder die Geschicklichkeit stellen, sowie
    • b)
      Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1;
  • 5.
    Vergütungsstufe V:
    • a)
      Arbeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fachkraft erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, sowie
    • b)
      Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Ausbildungsstand der Gefangenen dies rechtfertigt;
  • 6.
    Vergütungsstufe VI: Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe V hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2)
Der Grundlohn beträgt ausgehend von der Eckvergütung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2:
1.
Vergütungsstufe I:
70 %,
2.
Vergütungsstufe II:
80 %,
3.
Vergütungsstufe III:
90 %,
4.
Vergütungsstufe IV:
100 %,
5.
Vergütungsstufe V:
110 %,
6.
Vergütungsstufe VI:
120 %.
(3)
Der Grundlohn kann nach der nächstniedrigeren Vergütungsstufe festgesetzt werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.
(4)
Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden für Arbeiten
  • 1.
    unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich überstiegen, bis zu 5 % des Grundlohns,
  • 2.
    zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 % des Grundlohns und
  • 3.
    von weit überdurchschnittlicher Arbeitsmenge oder Arbeitsqualität bis zu 10 % des Grundlohns.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 48 BayStVollzG
Keine Notizen vorhanden.